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Das Aufstellen von Gegenständen zum Sonnenschutz während der warmen Jahreszeit ist gang und gäbe. Vermieter dürfen ein Pavillon-Zelt auf der Terrasse eines gemieteten Reihenhauses im Sommer nicht grundsätzlich verbieten. Das Aufstellen während der Sommermonate entspricht normalem vertragsgemäßen Gebrauch, sofern im Einzelfall keine andere Betrachtung geboten ist.
In einem vor dem Hamburger Landgericht zu verhandelten Fall forderte eine Vermieterin von ihren Mietern die Entfernung einer Terrassenüberdachung (Pavillon-Zelt), das diese auf der Rückseite des Hauses aufgestellt hatten. Laut einer im Mietvertrag enthaltenen Gartenordnung, sei das Aufstellen von Sommerlauben, Pfählen und ähnlichen Aufbauten nicht gestattet.
Doch das Gericht sah das anders. Die Nutzung von Terrasse und Garten umfasse auch das Aufstellen von Gartenmöbeln und ähnlichen Gegenständen. Das Pavillon-Zelt sei auch nicht mit den per Mietvertrag verbotenen Aufbauten zu vergleichen, da es weder im Boden noch im Mauerwerk dauerhaft verankert sei. Vielmehr gehöre das Aufstellen einer solchen Terrassenüberdachung zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist mit dem Aufstellen eines Sonnenschirmes vergleichbar.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 311 S 40/07)
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