Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Ein Vermieter ist nicht berechtigt von der Mietwohnung ohne Erlaubnis des Mieters Fotos anzufertigen. Tut er dies doch, so kann der Mieter im Rahmen seines Notwehrrechts dem Fotografen die Kamera aus der Hand schlagen. Zudem rechtfertigt allein eine unordentliche Wohnung keine fristlose Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mieter fristlos gekündigt, weil er im Rahmen eines Besichtigungstermins der Mietwohnung
im Juli 1997 der Beauftragten der Vermieterin eine Fotokamera aus der Hand schlug. Dazu kam es, weil die Beauftragte ohne Erlaubnis des Mieters Aufnahmen von der Wohnung machen wollte. Zudem wurde ihm fristlos gekündigt, da seine Wohnung
angesichts der zentimeterweise gestapelten Zeitungen, Computerteile und Kleidungstücke sehr unordentlich gewesen sei. Der Mieter hielt die Kündigung jedoch für unwirksam, so dass der Fall vor Gericht kam.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mieters. Das aus der Hand schlagen der Kamera habe kein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) dargestellt. Will nämlich ein Vermieter ohne Erlaubnis des Mieters Fotos von der Wohnung anfertigen, so stelle dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar. Der Mieter dürfe sich in einem solchen Fall im Rahmen seines Notwehrrechts gegen die unberechtigten Fotoaufnahmen wehren.
Darüber hinaus rechtfertige eine unordentliche Wohnung nach Ansicht des Amtsgerichts keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Denn ein Mieter dürfe die Wohnung nach seinem eigenen Geschmack möblieren, nutzen und gestalten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn durch die Nutzung der Wert und die Substanz der Wohnung gefährdet wird. Dies sei aber bei einer bloßen Unordnung nicht der Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1999, 596/rb)
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.