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Ein Vermieter darf vom Mieter beim Einzug eine Kaution verlangen, die drei Monatskaltmieten nicht übersteigt. Dabei ist es unerheblich, welche Art von Kaution vereinbart wird. Die klassische Barkaution ist ebenso akzeptabel wie eine Mietbürgschaft, wobei auch „gemischt“ werden darf. Verlangt ein Vermieter neben drei Mieten Kaution auch noch eine Mietbürgschaft von der Mutter der Mieterin (ebenfalls über 3 Monatsmieten), so muss der Vermieter die Bürgschaftsurkunde wieder herausgeben. (Hier hatte die Mieterin erst später – als das Haus außerdem den Eigentümer gewechselt hatte – von ihrem Recht erfahren und die Rückgabe der Urkunde verlangt. Der Vermieter hatte behauptet, die Urkunde dem neuen Eigentümer der Immobilie ausgehändigt, später dann, sie „gar nicht erhalten“ zu haben. Das glaubte das Landgericht Berlin nicht und verurteilte den ehemaligen Vermieter zur Herausgabe.) (AZ: 65 T 26/07)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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