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Der Anbau von Cannabis in gemieteten Räumen kann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. So entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Urteil vom 08. Februar 2008. Bei einem Polizeieinsatz auf einem vermieteten Grundstück wurde festgestellt, dass der Mieter im Keller des Hauses eine große Menge Cannabis angebaut hatte, wobei auch Luftreinigungs- und Beleuchtungsanlagen zum Einsatz kamen. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos. Zu Recht, entschied das Gericht. Der Mieter habe die Mietsache vorsätzlich und planmäßig zur Begehung von Straftaten genutzt. Es bestehe zudem der nahe liegende Verdacht, dass Cannabis zu gewerblichen Zwecken produziert wurde. Die gefundene Menge könne auch nicht mehr als Bagatelle angesehen werden. Der Mieter habe daher so schwerwiegend gegen mietrechtliche Verpflichtungen verstoßen, dass der Vermieter zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung berechtigt war.
Praxistipp
Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages, welche sich auf die Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht stützt, ist nach § 543 Abs. 3 BGB in der Regel nur dann zulässig, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden ist oder dem Mieter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde. In der Abmahnung ist die Vertragsverletzung so genau wie möglich zu bezeichnen. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Entrichtung eines bestimmten Teils der Miete in Verzug ist, § 543 Abs. 3 BGB.
Autor: Lars Kutz – kutz@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 08. Februar 2008, 518 C 359/07 (nicht rechtskräftig), WE 06/2008, S. 17
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