Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Ein Pachtvertrag betreffend eine Mobilfunkanlage kann nicht aus wichtigem Grund gekündigt werden, solange die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. So entschieden vom OLG Jena am 21. Juli 2005. Im zu entscheidenden Falle hatte der Verpächter den auf 20 Jahre geschlossenen Pachtvertrag außerordentlich kündigen wollen, da er Gesundheitsgefährdungen von Tieren und Personen sowie einen Imageschaden seines landwirtschaftlichen Betriebes befürchtete. Das sahen die Jenaer Richter anders. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage bestehe, soweit die gesetzlich festgelegten Grenzwerte eingehalten sind, bestehe erst recht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Praxistipp:
Drum prüfe wer sich ewig bindet. Der Verpächter hat es sich augenscheinlich im Verlaufe der Pachtzeit anders überlegt und aufgrund der anhaltenden Diskussion über Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobilfunksendeanlagen versucht, die "Notbremse zu ziehen". Dazu war er aber nicht berechtigt, da es gesicherte Erkenntnisse über Beeinträchtigungen durch Mobilfunksendeanlagen, die die gesetzlichen Grenzwerte einhalten, derzeit nicht gibt.
Autorin: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Jena, Urteil vom 21. Juli 2005, 1 U 114/05, NJW-RR 2006, 809 f.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.