Kosten für Feuerlöscherprüfung nicht als Betriebskosten oder Wartungskosten der Heizungsanlage umlagefähig

Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 08.10.1992 

– 4 C 414/92 –

Kosten für Feuerlöscherprüfung nicht als Betriebskosten oder Wartungskosten der Heizungsanlage umlagefähig

Feuerlöscher nicht Bestandteil der Heizungsanlage oder zum Betrieb der Heizungsanlage erforderlich

Die Kosten für eine Feuerlöscherprüfung sind ohne vertragliche Vereinbarung nicht als Betriebskosten oder Wartungskosten für die Heizungsanlage umlagefähig. Denn ein Feuerlöscher ist nicht Bestandteil der Heizungsanlage und ist auch nicht zum Betrieb der Heizungsanlage erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte der Vermieter einer Wohnung die Kosten für die Prüfung der Feuerlöscher im Heizraum auf die Mieter um. Denn seiner Meinung nach handele es sich dabei um Betriebskosten bzw. Wartungskosten für die Heizungsanlage. Es sei insofern zu beachten, so der Vermieter, dass nach dem Bauordnungsrecht sowie aus Sicherheitsgründen ein Feuerlöscher im Heizraum erforderlich ist. Einer seiner Mieter war mit der Umlage jedoch nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam.

Keine Umlagefähigkeit der Kosten für Feuerlöscherprüfung

Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten des Mieters. Nach dem Mietvertrag seien die Kosten für die Feuerlöscherprüfung nicht umlagefähig gewesen. Sie seien zudem nicht als Betriebskosten oder Wartungskosten der Heizungsanlage zu werten gewesen. Denn ein Feuerlöscher sei nicht Bestandteil derHeizungsanlage und sei zu deren Betrieb auch nicht erforderlich. Soweit nach dem Bauordnungsrecht oder unter Sicherheitsgesichtspunkten im Heizraum ein Feuerlöscher erforderlich sei, seien Kosten für die Feuerlöscherprüfung ebenso wenig umlagefähig, wie Kosten für sonstige Sicherheitseinrichtungen, wie etwa eine feuerhemmende Tür oder ähnliches.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2017

Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 1993, 135/rb)