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Kommt es während der Heizperiode zu Klopfgeräuschen der Heizung, so stellt dies einen Mietmangel dar, der eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen kann. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2017 in einer Mietwohnung während der Heizperiode zu Klopfgeräuschen in der Heizungsanlage und den in der Wand verlaufenden Heizungsrohren. Die Geräusche waren unabhängig davon zu hören, ob die Heizung angestellt war oder nicht. Zudem waren die Geräusche von spätabends nach 21 Uhr bis morgens 5 Uhr zu hören. Der Wohnungsmieter machte aufgrund dieser Lärmbelästigung eine Mietminderung geltend. Da die Vermieterin das Auftreten der Klopfgeräusche abstritt, kam es zu einem Gerichtsverfahren. Nachdem das Amtsgericht Osnabrück über den Fallentschieden hatte, musste das Landgericht Osnabrück als Berufungsinstanz über den Fall entscheiden.
Das Landgericht Osnabrück kam nach der Beweisaufnahme zum Schluss, dass die behaupteten Klopfgeräusche aufgetreten waren und entschied daher zu Gunsten des Mieters. Er dürfe damit seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 25 % mindern. Das Gericht gab zu bedenken, dass die nächtliche Ruhephase wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Mieters hat. Angesichts der hoch zu bewertenden Bedürfnisse Schlaf und Erholung sei der Wohnwert durch die Klopfgeräusche erheblich beeinträchtigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (zt/GE 2019, 387/rb)
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