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Kinderlärm führt immer wieder zu Zwistigkeiten zwischen Eltern, geplagten Nachbarn und dem Vermieter. Kommt es allerdings zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien. Es ist daher immer besser vorher miteinander friedlich zu reden.
In der Regel haben andere Mitmieter Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Hier gilt eine so genannte erweiterte Toleranzgrenze". Dabei ist es unerheblich, ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Hof bzw. Garten entsteht. So hält sich beispielsweise Lärm durch Spielen auf dem Hof im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, soweit der Lärm wegen des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar ist. Daher sind auch laute Zurufe oder Abzählverse hinzunehmen.
Das bescheinigten die Richter vom Landgericht Wuppertal auch einem Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschilds im Garagenhof gespielt hatten. Die Richter entschieden, dass das keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle. Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes müssten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm hinnehmen, denn er habe das übliche Maß" nicht überstiegen (Urteil vom
Innerhalb der Wohnung sind typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien und Weinen nach Meinung vieler Gerichte hinzunehmen (u.a. Urteile des Amtsgerichts Frankfurt vom
Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de
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