Kinderlärm ist kein Kündigungsgrund

 

Kinderlärm führt immer wieder zu Zwistigkeiten zwischen Eltern, geplagten Nachbarn und dem Vermieter. Kommt es allerdings zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien. Es ist daher immer besser vorher miteinander friedlich zu reden.

 

In der Regel haben andere Mitmieter Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Hier gilt eine so genannte „erweiterte Toleranzgrenze". Dabei ist es unerheblich, ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Hof bzw. Garten entsteht. So hält sich beispielsweise Lärm durch Spielen auf dem Hof im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, soweit der Lärm wegen des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar ist. Daher sind auch laute Zurufe oder Abzählverse hinzunehmen.

 

Das bescheinigten die Richter vom Landgericht Wuppertal auch einem Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschilds im Garagenhof gespielt hatten. Die Richter entschieden, dass das keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle. Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes müssten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm hinnehmen, denn er habe das „übliche Maß" nicht überstiegen (Urteil vom 29.07.2008, Az. 16 S 25/08). Grundsätzlich sind aber – sofern möglich – die Ruhezeiten einzuhalten. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn auf dem Hof aus Kofferradios laute Musik abgespielt wird, die durch die Wände der benachbarten Wohnungen dringt. Auch die Benutzung von anderen lärmverursachenden Spielgeräten im Garten braucht von den Mitbewohnern nicht geduldet zu werden.

 

Innerhalb der Wohnung sind typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien und Weinen nach Meinung vieler Gerichte hinzunehmen (u.a. Urteile des Amtsgerichts Frankfurt vom 09.09.2005, Az. 33 C 3943/04-13 und des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.07.2001, Az. 1 S 21/01). Die gilt vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen. Schreit ein Säugling in der Nacht, weil er nicht einschlafen oder durchschlafen kann, sei das altersgerechtes Verhalten. Nachbarn müssen so etwas akzeptieren. Gehen die Störungen jedoch über das übliche Maß hinaus, könne der Vermieter einschreiten: So entschied das Amtsgericht Celle (Az. 11 C 1768/01 (5)), dass das Fahren mit Roller-Skates in der Wohnung von Mitmietern nicht toleriert werden muss. Zudem kann so genannter mutwilliger Lärm, wie das Springen von Stühlen oder Tischen, Trommeln auf Töpfen oder das übermäßige Aufdrehen der Stereoanlage, dazu führen, dass die anderen Hausbewohner eine Mietminderung von bis zu zehn Prozent erwirken können.

 

Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de