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Mieter müssen den von Kindern ausgehenden Lärm dulden und können daraus keine Minderungs – oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder gegen Dritte herleiten, soweit dieser Lärm den üblichen Rahmen nicht übersteigt („sozialadäquat“). Dabei ist die Rechtsprechung verhältnismäßig großzügig, weil sie davon ausgeht, daß Kinder ein Teil des gesellschaftlichen Lebens sind. Störungen durch Kinderlärm haben die Mitmieter also in der Regel hinzunehmen, sei es, daß der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder daß er im Hof bzw. Garten entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien […]
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