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Besichtigt ein Mietinteressent vor Abschluss des Mietvertrags nicht die Wohnung, so steht ihm im Nachhinein kein Recht auf Anfechtung oder Mietminderung wegen verschwiegener Mängel zu. Es fehlt an einer Täuschung des Vermieters. Zudem kann dem Mieter grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 536 b BGB vorgeworfen werden. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ohne die Wohnung vorher besichtigt zu haben, schloss eine Frau im September 2019 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Schleswig-Holstein ab. Nach ihrem Einzug in die Wohnung machte die Mieterin Mietmängel geltend. Die Mängelanzeige bezog sich auf den Zustand der Wohnung und des Mobiliars. Die Mieterin erklärte unter anderem die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung und beanspruchte die Rückzahlung der Miete für September 2019 und der Kaution. Die Vermieterin wiederum klagte auf Zahlung der ausstehenden Mieten seit September 2019.
Das Amtsgericht Lübeck gab der Klage der Mieterin statt. Sie habe den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete seit September 2019 zu. Die Mieterin habe den Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten dürfen, da es an einer Täuschungshandlung der Vermieterin fehle. Durch die unterlassene Wohnungsbesichtigung vor der Anmietung habe die Mieterin gezeigt, dass sie dem konkreten Zustand der Wohnung jedenfalls in diesem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung beimaß. Derjenige, dem etwas egal ist, könne hierüber nicht getäuscht werden. Unterlasse ein Mieter vor Anmietung einer Wohnung deren Besichtigung, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden habe, so falle dies grundsätzlich in den Risikoreich des Mieters.
Nach Auffassung des Landgerichts habe auch kein Recht zur Mietminderung bestanden. Denn aufgrund der unterlassenen Besichtigung sei der Mieterin im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 536 b BGB vorzuwerfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2022
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
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