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Schöneberg/Berlin (DAV). Immer noch stellen sich Fragen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag. Gibt es eine Verpflichtung, diese im laufenden Mietverhältnis vorzunehmen oder nur am Ende der Mietdauer? Und wer kann dazu verpflichtet sein, der Mieter oder der Vermieter? Die Fragen ergeben sich häufig auch, da es sich oft um Verträge handelt, die vor 10, 20 oder noch mehr Jahren geschlossen wurden. Wenn diese dann beendet werden, gilt es zu überprüfen, welche Regelungen nach der heutigen Rechtsprechung noch Bestand haben können.
So auch in der Entscheidung des Amtsgericht Schöneberg vom 05. Dezember September 2019 (AZ.: 107 C 224/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.
Hier ging es um die Beendigung des Mietvertrages, wobei der Vermieter eine Vielzahl von angeblichen Verstößen aufführte: Zum einen, dass der Mieter die Wohnung nicht nutze, sondern leer stehen lasse und zum anderen, dass der Mieter nicht die vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen durchführt habe.
Das Gericht erteilte aber all diesen Gründen eine klare Absage. Zum einen stellte der Richter fest, dass der Mieter zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, die Wohnung zu nutzen. Eine Gebrauchspflicht besteht gerade nicht.
Ebenso hatte der Mieter nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es war zwar eine entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten; diese ist aber unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (BGH VII ZR 185/14) festgelegt, dass die Übertragung von Schönheitsreparaturen nicht möglich ist, wenn der Mieter bereits bei Beginn der Mietzeit eine unrenovierte Wohnung übernimmt. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn der Mieter zwar keine renovierte Wohnung bei Mietbeginn erhält, er aber einen anderen Ausgleich erhält, z. B. die ersten zwei Monate mietfrei sind und zur Renovierung genutzt werden können.
Einen solchen Ausgleich gab es in diesem Fall aber nicht, so dass der Mieter nicht verpflichtet war, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Weigerung stellte damit auch keine Vertragsverletzung dar, ein Kündigungsgrund lag nicht vor. Die Klage des Vermieters hatte keine Aussichten auf Erfolg und wurde abgewiesen.
Quelle: „Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“ oder „Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.
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