Keine Schadensersatzpflicht bei kleineren Absplitterungen an der Badewanne

Betreff: Urteil des AG Saarbrücken vom 13.11.2024 – Keine Schadensersatzpflicht bei kleineren Absplitterungen an der Badewanne

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.11.2024 entschieden, dass einem Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn an der Emaillierung einer Badewanne kleinere Absplitterungen auftreten. Solche Schäden gelten als normale Abnutzungserscheinungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen können – etwa durch das Herunterfallen eines Brausekopfs.

Das Gericht stellte klar, dass derartige Gebrauchsspuren nicht auf unsachgemäßen Gebrauch durch den Mieter zurückzuführen sind und daher keine Ersatzpflicht begründen.