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Undichte und klirrende Holz-Kastendoppelfenster in einer Altbauwohnung begründen grundsätzlich kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ein Mietmangel kann aber angenommen werden, wenn Feuchtigkeit zum Beispiel bei Starkregen eindringt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft besteht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten seit dem Jahr 2017 unter anderem deshalb eine Mietminderung, weil die Holz-Kastendoppelfenster undicht, zugig und nicht mehr ausreichend im Holzrahmen befestigt gewesen seien, so dass die Fenster geklirrt hätten. Zudem soll bei niedrigen Außentemperaturen der Wärmeverlust und die Zugigkeit deutlich zu spüren gewesen sein. Da der Vermieter ein Recht zur Mietminderung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Es sei grundsätzlich nicht als zur Minderung berechtigender Mangel anzusehen, wenn bei älteren Holz-Kastendoppelfenstern ein gewissen Spiel vorhanden ist. Eine komplett luftdichte Verschließung sei nicht geschuldet und zudem kontraproduktiv. Ein Mangel könne angenommen werden, wenn kein ausreichender Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit zum Beispiel durch Starkregen gegeben ist oder die Zugluft zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der vertragsgemäßen Nutzbarkeit der Wohnung führt.
Das Klirren von Fenstern stelle grundsätzlich kein Mangel dar, so das Amtsgericht. Dies gelte ebenfalls für einen gewissen Wärmeverlust und eine gewisse Zugluft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2021, 1066/rb)
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