Keine Korrektur des (auch positiven) Abrechnungsergebnisses

Der Vermieter darf eine bereits erteilte Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der 12-monatigen Frist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Nachteil der Mieters ändern, so der BGH mit Urteil vom 12. Dezember 2007. Dies gelte selbst dann, wenn die Abrechnung ein Guthaben für den Mieter aufweist. Damit ist auch eine Korrektur des Abrechnungsergebnisses zumindest bis zur Höhe der bereits geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr möglich. Der Sinn des Ausschlusses von Nachforderungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist bestehe darin, dass dem Mieter zeitnah die Möglichkeit gegeben werden müsse, eigene Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche überblicken zu können, so das oberste Gericht.

Praxistipp

Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass derjenige Vermieter besser dasteht, der binnen Jahresfrist überhaupt keine Abrechnung erteilt. Dieser kann zwar immer noch in Höhe der bereits geleisteten Vorauszahlungen abrechnen. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Mieter aber unmittelbar auf Erteilung einer Abrechnung klagen, was erhebliche Kosten für den Vermieter nach sich ziehen kann. Außerdem steht dem Mieter mit Fristablauf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu.

Autor: Ole Rauh, Referendar – kanzlei@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 190/06 – www.bundesgerichtshof.de