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Die Montage einer Parabolantenne am Balkon oder der Außenwand der gemieteten Wohnung ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt und daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Nach zwei neueren Urteilen des LG München I und des LG Berlin soll eine vorherige Zustimmung des Vermieters ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn es sich um eine mobile Parabolantenne mit relativ kleinem Durchmesser (hier: 60 cm) handelt, die weder am Mauerwerk noch am Balkongeländer befestigt ist und zu keiner optischen Beeinträchtigung des Anwesens führt, z, B. weil die Antenne hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen ist.
Dies gilt auch im Falle einer entgegenstehenden Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Zustimmung des Vermieters generell für jegliche Antennen eingeholt werden muss. Eine solche Klausel wäre nach Auffassung des LG Berlin wegen Verstoßes gegen die §§ 305 c, 307 b BGB als überraschende Klausel sowie wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, da hiervon auch Antennen von schnurlosen Telefonen oder sonstigen drahtlosen Einrichtungen in der Wohnung betroffen wären (LG Berlin, Urteil v. 12.09.2003, 63 S 66/03, GE 2003, 1330; LG München I, 31 S 7699/03).
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