Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Das Kammergericht entschied, dass eine ordentliche Kündigung grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung rechtens ist und schloss sich insoweit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 an. Im entschiedenen Fall lagen aufgrund des Zahlungsverzugs des Mieters sogar die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vor. Da der Mieter nicht nachweisen konnte, dass er die Miete unverschuldet nicht zahlen konnte, wurde er zur Räumung der Wohnung verurteilt, auch ohne dass ihn der Vermieter zuvor wegen des Zahlungsverzugs abgemahnt hatte.
Kommentar
Ein Vermieter kann den Mietvertrag nach den gesetzlichen Regelungen ordentlich kündigen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und erheblich verletzt. Der Kündigungsgrund hängt also grundsätzlich vom Fehlverhalten des Mieters ab. Der Vermieter muss in diesem Fall keine Abmahnung erteilen.
Dennoch kann auch einer Abmahnung bei einer ordentlichen Kündigung einmal Bedeutung zukommen. Nämlich dann, wenn erst die Missachtung der Abmahnung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war.
Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Kammergericht, Urteil vom 24. Juli 2008, 8 U 26/08 – www.ibr-online.de
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.