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Doppelt gesichert, hält nicht immer besser: Vermieter können neben einer Kaution zwar eine Bürgschaft als zusätzliche Mietsicherheit verlangen. Insgesamt jedoch dürfen die Sicherheiten bei Wohnräumen höchstens drei Kaltmieten betragen. Höhere Absicherungen sind nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg unzulässig (Az. 6 U 75/05).
Aus Angst vor Mietbetrug verlangte im konkreten Fall ein Coburger Immobilienbesitzer von der neuen Mieterin seiner Wohnung nicht nur die übliche Kaution. Zusätzlich sollte die Frau noch einen Bürgen stellen. Der fand sich schließlich und so übergab der Vermieter der Frau die Schlüssel zur Wohnung. Bereits einige Monate später bewahrheiteten sich die Befürchtungen des Wohnungseigentümers. Seine Mieterin zahlte die Miete nicht mehr und zog erst nach einem Jahr wieder aus. Die Wohnung hinterließ sie in einem verwahrlosten Zustand. Mietschulden und Renovierungskosten summierten sich auf über 10.000 Euro – dafür reichte die Kaution in Höhe von 1.200 Euro bei weitem nicht aus. Und so wollte der Vermieter den Bürger für die Schulden in Anspruch nehmen.
Doch der Bürge braucht nach der Gerichtsentscheidung nicht zu zahlen. Die Richter betonten, dass Vermieter zwar grundsätzlich mehrere Mietsicherheiten verlangen können. Insgesamt dürfen bei Wohnräumen alle Sicherheiten zusammengerechnet aber nicht mehr als drei Kaltmieten betragen. Höhere Sicherheiten sind mietrechtlich unzulässig.
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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