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Hierzu nun BGH – Urteil vom 28.05.2014 – XII ZR 6/13:
Bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume kommt allein durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und den vorbehaltlosen Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter zwischen den Mietvertragsparteien für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande, das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (BGH NJW 2013, 2885 Rn. 12).
Hinweis vom FIT Fries Rechtsanwälte Immobilienteam:
Unabhängig davon ist der Vermieter von Gewerberäumen entsprechend der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Regelung verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung zu erstellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat (BGH NJW 2010, 1065 Rn. 38). Nach Ablauf des Abrechnungsjahres tritt die sog. Abrechnungsreife ein, in deren Folge der Vermieter von Gewerberaum mit Ansprüchen auf Begleichung der vereinbarten Vorauszahlungen, soweit sie den Abrechnungszeitraum betreffen, ausgeschlossen ist. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche muss er jetzt eine Abrechnung vorlegen.
Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB findet dagegen bei der Gewerberaummiete keine Anwendung (BGH NJW 2010, 1065 Rn. 17 ff.; BGH NJW 2011, 445 Rn. 12). Ebenso wenig gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB für die Möglichkeit des Mieters, Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben, weil diese Vorschrift nur auf die Wohnraummiete anwendbar ist (BGH, NJW 2013, 2885 Rn. 13 m. w. N.).
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