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Der einmal vereinbarte Umlagemaßstab ist grundsätzlich für beide Vertragspartner bindend. Eine Abänderung kann in der Regel nur von Mieter und Vermieter gemeinsam vorgenommen werden.
Besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung, wonach verbrauchsabhängige oder verursachungsbezogene Betriebskosten nicht nach Verbrauch oder Verursachung abzurechnen sein sollen, so kann der Vermieter diese Vereinbarung auch ein- seitig abändern. Nötig ist hierzu allerdings Schriftform der Erklärung. Die Abänderung kann nur beinhalten, dass künftig nach Verbrauch oder Verursachung abgerechnet werde. Die Erklärung ist zudem nur vor Beginn eines Abrechnungszeit- raumes möglich, wirkt also nur für künftige Abrechnungs- perioden. Waren die in Rede stehenden Kosten ursprünglich Bestandteil des Mietzinses, so im Falle eines pauschalen Mietzinses, ist der Mietzins entsprechend herabzusetzen.
Weiterhin können sowohl der Mieter als auch der Vermieter einen Anspruch auf Abänderung des bislang geltenden Umlage- maßstabes für die Zukunft haben, wenn sich herausstellt, dass der bisherige Maßstab grob unbillig ist, der Mieter also beispielsweise nur einen Bruchteil der tatsächlich anfallenden Kosten oder aber auch ein Vielfaches hiervon trägt.
Wird nicht ausdrücklich eine Änderung für einen zurückliegenden Abrechnungszeitraum vereinbart, ist der Vermieter lediglich zur zukünftigen Neubestimmung des Umlagemaßstabes berechtigt. Die Abrechnung über einen vergangenen bzw. den gerade laufenden Abrechnungszeitraum muss dann zwingend nach dem alten, im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten Umlagemaßstab vorgenommen werden.
Quelle: http://www.AnwaltOnline.com
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