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Eine Heizungsanlage muss so eingestellt sein, dass in den Nachtstunden von 23 bis 6 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad erreicht wird. Liegt die Temperatur darunter, so liegt ein Mangel vor. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Wintermonaten 2015/2016 betrug die Raumtemperatur in einer Dachgeschosswohnung in der Zeit von 23 und 6 Uhr nur maximal 16 Grad. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin aus Gründen der Energieeinsparung die Heizungsanlage in dieser Zeit absenkte. Ihrer Meinung nach genügen Temperaturen von 16 Grad in den Nachtstunden. Die Wohnungsmieter sahen dies anders und klagten gegen die Vermieterin, dass diese die Heizungsanlage so einstellt, dass in den Nachtstunden von 23 bis 6 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad in der Wohnung zu erreichen ist.
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 535 BGB ein Anspruch
darauf zu, dass die Heizungsanlage im Haus so eingestellt ist, dass in der Wohnung nachts eine Raumtemperatur von durchgängig 18 Grad erreicht wird. Sei in einem Wohnraummietvertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung erfüllt, sei in der von Anfang Oktober bis Ende April dauernden Heizperiode in der Zeit von 23 bis 6 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten (vgl. LG Berlin, Urteil v. 26.05.1998 – 64 S 266/97 – und LG Wuppertal, Vergleich v. 04.04.2012 – 16 S 46/10 –). Werden die Temperaturen nicht erreicht, so stelle dies einen Mangel dar, den der Vermieter zu beseitigen habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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