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Bei der Heizkostenabrechnung in einem gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshaus muss der Vermieter eine Vorerfassung der Nutzergruppen vornehmen. Nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 57/07) müssen die Verbrauchsanteile der Wohnungen und der Geschäftsräume durch getrennte Zähler erfasst werden. Es reicht also nicht aus, wenn der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen und der Anteil der anderen Nutzergruppe berechnet wird. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses die ins Gebäude gelieferte Fernwärme mit einem Wärmemengenzähler gemessen.
Der für den Geschäftsbereich benötigte Fernwärmeanteil wurde von einem zweiten Zähler erfasst, der auf die Wohnungen entfallende Anteil wurde aber nicht gemessen, sondern errechnet. Dabei wurde vom Messergebnis des ersten Zählers das Ergebnis des zweiten abgezogen. Diese Verfahrensweise hielt der BGH für unzulässig. Denn die Anteile der beiden Nutzergruppen müssten möglichst genau erfasst werden. Deshalb müsse auch der Fernwärmeanteil der Wohnungen mit einem eigenen Zähler gemessen werden. Erst dann könnten die Fernwärmeanteile mit den Heizkostenverteilern, die sich in den Wohnungen befinden, auf die einzelnen Mieter verteilt werden.
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