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Werden die Heizkosten der einzelnen Mieterparteien eines Wohnhauses in der jährlichen Nebenkostenabrechnung unter anderem auf der Grundlage der jeweils bewohnten Fläche ermittelt, dürfen in den Verteilerschlüssel auch solche Räumlichkeiten einbezogen werden, in denen sich gar keine Heizkörper befinden. Eine derartige Heizkostenverteilung im Rahmen eine verbrauchsabhängigen Gesamtabrechnung ist sachgerecht und prinzipiell nicht zu beanstanden, hat in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden (Az. 11 C 217/09).
Hier verlangten die klagenden Mieter, bestimmte Nebenräume mangels Heizgelegenheit gänzlich aus den Heizkosten herauszurechnen. Das träfe für den Flur und den Windfang ihrer Wohnung zu, die beide überhaupt nicht beheizbar seien.
Dem widersprach das Gericht. Denn wenn beispielsweise im Korridor einer Wohnung gar keine Heizkörper angebracht sind, wird dieser Wohnungsteil doch zwangsläufig über die angrenzenden Räume der Wohnung mit beheizt – selbst bei weitgehend ständig geschlossenen Türen über die Abstrahlung der aufgewärmten Zimmerwände. Da beim derzeitigen Stand der Technik hierfür aber keine messtechnische Erfassung möglich ist, sei gerade die zusätzliche
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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