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BGH lehnt pauschalen Abzug für Verwaltungs- und Instandsetzungskosten ab
(dmb) Richtig und nachvollziehbar, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter anderem zu der Betriebskostenposition Hauswart (BGH VIII ZR 27/07).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass in der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Position Hauswart keine Kosten für Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten enthalten dürfe. Der Vermieter habe die Hauswartskosten deshalb differenziert aufzuschlüsseln nach umlagefähigen Hauswartstätigkeiten und nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Danach müssten die nicht umlagefähigen Kosten aus den Hauswartskosten herausgerechnet werden. Ein pauschaler Abzug von beispielsweise 10 Prozent sei unzulässig, wenn der Mieter die Höhe des Abschlages bezweifelt.
Das Urteil schafft endlich Klarheit bei dem Dauerstreitthema Hauswart, sagte Mieterbund-Präsident Rips. Zwar dürften die Kosten des Hauswarts in eine Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, aber nur die Kosten für echte Hauswartsarbeiten. Dazu gehörten zum Beispiel Prüf- und Wartungsaufgaben, Gartenpflege oder Hausreinigung. Tatsächlich ist der Hauswart in der Praxis aber meistens Mädchen für alles. Er übernimmt kleinere Reparaturen, führt Ausbesserungen durch, zeigt Mietinteressenten die Wohnung, nimmt die Wohnung ab oder kümmert sich um Wohnungsmängel, erklärte Rips. Hierfür muss der Mieter aber nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung.
Der Mieterbund-Präsident begrüßte die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass der Vermieter im Regelfall konkret vorrechnen muss, welcher Kostenanteil aus der Position Hauswart herausgerechnet werden muss. Ein Pauschalabzug macht keinen Sinn. Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hausmeisters für die echten Hausmeisterarbeiten einerseits und die sonstigen Arbeiten andererseits, so Rips.
Quelle: http://www.mieterbund.de/
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