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Ein Wohnungsmieter kann von seinem Vermieter, der die Betriebskosten nicht ordnungsgemäß abrechnet, weil er die Belege dafür nicht vorlegt, nicht die Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen verlangen (hier geschehen in Höhe von 3.700 €). Er hat nach Ansicht des Landgerichts Bonn nur ein „Zurückbehaltungsrecht“ hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvor-auszahlungen. Denn das Gesetz (hier: § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sehe eine nachträgliche Sanktion durch den Mieter nicht vor. (Hier weigerte sich der Vermieter, die Belege zu kopieren und dem Mieter zuzuschicken. Er verwies darauf, dass die Unterlagen bei ihm eingesehen werden könnten – was dem Mieter aber wegen der großen Entfernung nicht zuzumuten war, so das Gericht. Dem Mieter sei aber zuzumuten, den Vermieter „auf Herausgabe der Belege“ zu verklagen.) (LG Bonn, 6 S 119/09)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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