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Ein Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Schlüssel zur Mietsache verliert, entschied das Kammergericht. Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Angestellte des Mieters den Schlüssel in einer Notebooktasche im Auto liegen lassen. Das Auto wurde aufgebrochen und die vermeintlich wertvolle Notebooktasche nebst Schlüssel entwendet. Der Mieter wurde verurteilt, die Schließanlage des Gesamtgebäudes zu ersetzen. Praxistipp Wenn ein Gewerbemieter den Schlüssel zum Mietobjekt seinem Angestellten überlässt, so wird dieser auch in Bezug auf die mietvertraglichen Pflichten zum Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Mieter gemäß § 278 BGB für das Fehlverhalten hier das Hinterlassen des Schlüssels im Inneren eines auf einer öffentlich zugänglichen Straße abgestellten PKW in einer Tasche, die gerade einen Anreiz zum Diebstahl schafft haftet. Wenn die deshalb auszutauschende Schließanlage gerade einmal 3 Jahre alt war, muss der Vermieter bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens keinen Abzug "neu für alt" vornehmen. Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de Fundstelle: Kammergericht, Urteil vom 11. Februar 2008, 8 U 151/07 – www.kammergericht.de/entscheidungen/8_U_151-07.pdf |
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