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Wer sich als Mieter vertraglich verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss auch den Teppichboden reinigen. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Definition der Schönheitsreparaturen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der neben Malerarbeiten an Wänden und Decken auch das Streichen der Fußböden vorsieht, sei nicht mehr zeitgemäß, da die damit gemeinten Holzdielen kaum noch existieren, so das Gericht. An dessen Stelle trete vielmehr die Reinigung des Teppichbodens. Gemeint ist damit eine gründliche Reinigung der Oberfläche und nicht das bloße Staubsaugen.
Kommentar
Die Entscheidung erfolgte zwar im Rahmen eines Gewerbemietvertrages, es ist aber davon auszugehen, dass die Erweiterung der Pflichten im Rahmen der Schönheitsreparaturen auch im Wohnraummietrecht gelten wird.
Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 08. Oktober 2008, XII ZR 15/07 – www.bundesgerichtshof.de
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