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Auch wenn der Vermieter über eine langen Zeitraum duldet, dass Flächen vor einem Gewerbemietobjekt vom Mieter ohne vertragliche Regelung als Parkflächen genutzt werden, so muss der Mieter die Nutzung nach Widerruf durch den Vermieter unterlassen. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung führt. Der Mieter könne nicht davon ausgehen, dass die Duldung den Pflichtenkreis des Vermieters und Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert.
Kommentar
Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen Nutzung durch den Vermieter führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Der Vermieter ist in diesem Fall jederzeit zum Widerruf der Nutzung berechtigt. Selbst wenn in der Duldung der unentgeltlichen Nutzung ein Leihvertrag gesehen werden würde, könnten die Flächen jederzeit nach § 604 Abs. 3 BGB zurückgefordert werden.
Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com
Fundstelle: AG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2017, 33 C 767/17, IBRRS, 2018, 1893
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