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Klärt der Gewerbemieter den Vermieter bei Vertragsschluss bewusst nicht über Umstände auf, die für die Willensbildung des Vermieters offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, so kann dies ein Anfechtungsrecht des Vermieters wegen arglistiger Täuschung begründen. In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer Geschäftsräume zum Verkauf von Bekleidung der Marke „T. S.“ angemietet, welche in der Öffentlichkeit mit einer politisch „rechts“ stehenden Gesinnung in Verbindung gebracht wird. Der Mieter hatte den beabsichtigten Vertrieb der Marke nicht offenbart. Nach Bekanntwerden des Vertriebs der Marke hatte der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zu Recht, bestätigte das Kammergericht. Vorliegend habe der Mieter seine Aufklärungspflicht verletzt, da der Verkauf der Marke „T.S.“ ein hohes Konfliktpotential mit sich bringt und geeignet ist, sich für den Vermieter erheblich geschäftsschädigend auszuwirken. Der Mieter habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermieter bei Kenntnis der Umstände den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte.
Kommentar
Die Entscheidung des KG Berlin ist in jeder Hinsicht begrüßen. Sie schützt die Vermieter von Textiliengeschäften vor dem unangekündigten Vertrieb von Bekleidung an Käufer aus der rechtsradikalen Szene. Den Händlern solcher szenetypischer Bekleidung wiederum dürfte durch die Entscheidung die wirksame Anmietung von Gewerberäumen zu diesem Zweck deutlich erschwert sein. Vermietern von Gewerberaum ist bei der Vermietung an Textilhändler gleichwohl anzuraten, hinsichtlich des zukünftigen Produktsortiments konkret nachzufragen.
Autor: Dr. Andreas C. Brinkmann – brinkmann@bethgeundpartner.de
Fundstelle: KG, Urteil vom 28. Mai 2009, 8 U 223/08, BeckRS 2009 16232
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