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Gericht sah keinen Grund zur Mietminderung
Dass ein in der Nachbarwohnung ständig bellender Hund einem Mieter die Nerven rauben kann, muss nicht weiter erläutert werden. Doch diese Geräusche müssen schon erhebliche Ausmaße annehmen, ehe man deswegen die Miete mindern darf. So zumindest entschied es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Amtsrichter in einem kon-kreten Fall. Ein gelegentliches Bellen, so hieß es im Urteil, könne man noch nicht als Mangel bezeichnen – ebenso wenig „wie andere, mit der Wohnnutzung zwangsläufig verbundene nachbarliche Lautäußerungen wie Schritte, das Rauschen von Duschen oder Toilettenspülun-gen (…)“. All das gehöre, ebenso wie die Lebenszeichen eines Hundes, zu dem Geräusch-spektrum, „das jeden Mieter eines Mehrfamilienhauses erwartet und das er dementsprechend vertragsgemäß hinzunehmen hat“. Anders sehe es nur dann aus, wenn das Tier regelmäßig und lang anhaltend laut belle. Die Nachbarn hatten zwar behauptet, aber nach Überzeugung des Richters nicht beweisen können, dass der betroffene Hund tatsächlich bei jedem Fahr-stuhlgeräusch und bei jedem Betreten des Treppenhauses durch Dritte anschlage.
(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 49 C 165/05)
Quelle: www.lbs.de/bw/presse/infodienste
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