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Ein Vermieter hat nicht das Recht, Bearbeitungsgebühren für den Abschluss der Mietverträge mit seinen Mietern zu berechnen. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Vertragsabschlüsse um „klassische Verwaltungskosten“ handele, die der Vermieter aus den Mieteinnahmen zu bestreiten habe. (In dem konkreten Fall forderte eine Großvermieterin „Mietvertrags-Ausfertigungsgebühren“ in Höhe von 150 Euro bis 174 Euro. Sie begründete diese Gebühren mit Ausgaben für Wohnungsbesichtigungen, Aufwendungen für die Ausfertigung des Vertrags und Buchhaltungskosten. Eine solche Vertragsklausel ist jedoch unwirksam, weil damit keine Betriebs- sondern Verwaltungskosten beschrieben werden, die nicht umgelegt werden dürfen.) (AZ: 307 S 144/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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