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Worum es geht:
In einer Berliner Wohnung treten seit Dezember 2002 plötzlich Schwarzstaubablagerungen („Fogging“) auf. Wenige Monate später sind alle Wände und Decken der Wohnung betroffen. Als Ursache stellt ein Sachverständiger das Zusammenwirken folgender Mietermaßnahmen in der Wohnung fest:
Verlegung von handelsüblichem Teppichboden
Renovierung der Wände durch handelsübliche Wandfarbe und Tapeten
Fensterputzen im Winter mit kurzfristiger Abkühlung des Innenraums
Der Mieter fordert den Vermieter zur Beseitigung des Foggings auf. Da sich der Vermieter weigert, klagt der Mieter auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Foggingbeseitigung in Höhe von rd. 5.400,00 €.
Was der BGH sagt:
Der BGH gibt dem Mieter Recht und verurteilt den Vermieter zur Zahlung von rd. 5.400,00 €. Bei den Schwarzablagerungen handelt es sich um einen Mangel, für dessen Beseitigung der Vermieter zuständig ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn die Mangelursache – wie hier – in der Sphäre des Mieters zu suchen ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Mieter den Mangel schuldhaft verursacht hätte. Das ist hier aber nicht der Fall, weil der Mangel lediglich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen ist. Denn es ist einem Mieter erlaubt, in seiner Wohnung einen handelsüblichen Teppich zu verlegen,
Wände und Decken mit handelsüblicher Farbe zu streichen bzw. zu tapezieren und (im Winter) Fenster zu putzen.
(BGH, U. v. 28.05.2008 – VIII ZR 271/07)
Anwaltsempfehlung:
Anders liegt der Fall, wenn der Mieter Schadensersatz wegen Fogging verlangt. Hierfür muss er beweisen, dass der Vermieter das Fogging schuldhaft verursacht hat (BGH, 25.01.2006 – VIII ZR 223/04). Verlangt der Mieter aber Mangelbeseitigung, gelten andere (niedrigere) Voraussetzungen. Fragen Sie Ihren Anwalt!
Quelle: www.friesrae.de
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