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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2017
– 65 S 395/16 –
Anwendung des § 193 BGB
Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB auf einen Samstag, tritt in Anwendung des § 193 BGB an Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien über die Wirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung. Die Kündigung der Mieter ging beim Vermieter am 7. April 2015 ein. Das war der Dienstag nach Ostern. Der Vermieter hielt dies für zu spät, da die Kündigungsfrist am dritten Werktag eines Monats ende und dieser Tag der Samstag, der 5. April 2015, war. Der Vermieter beanspruchte daher die Miete für Juli 2015. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, erhob der Vermieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Kein Anspruch auf Mietzahlung für Juli 2015
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf die Mietzahlung für Juli 2015 zu. Denn die Kündigung der Mieter habe das Mietverhältnis zum 30. Juni 2015 beendet.
Verlängerung der Kündigungsfrist
Da der letzte Tag der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB auf einen Samstag fiel, so das Landgericht, habe sich diese gemäß § 193 BGB verlängert, mit der Folge, dass die Kündigungsfrist erst am folgenden Werktag, dem Dienstag nach Ostern, geendet habe. Zwar stelle der Samstag ein Werktag dar (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2005 – VIII ZR 206/04 –). Jedoch komme § 193 BGB zur Anwendung. Andernfalls müsse der Mieter seine Kündigung bereits Freitag abgeben, wenn er sich nicht auf die Unwägbarkeiten der Sicherstellung des fristgerechten Zugangs auf dem Postwege verlassen möchte. Dies würde zu einer Fristverkürzung führen.
Keine Einschränkung des Schutzes des Erklärungsempfängers
Nach Ansicht des Landgerichts werde der Schutz des Erklärungsempfängers nicht grundlegend eingeschränkt. Ohnehin ergebe sich für den Vermieter bei Ausschluss der Anwendung des § 193 BGB keine wesentlichen Vorteile. Er müsse sich einen Zugang am Samstag entgegenhalten lassen, obwohl er die Erklärung erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nehme, weil der Samstag arbeitsfrei sei und er sich nicht unter der Geschäftsadresse aufhalte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 537/rb)
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