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Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind gleichzusetzen mit den Kosten für deren Erwerb und sind daher nicht auf die Mieter umlegbar. Es handelt sich bei den Mietkosten nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2016 sollte die Mieterin einer Wohnung
in Nordrhein-Westfalen anteilig die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten zahlen. Darüber entbrannte in der Folgezeit vor Gericht ein Streit. Sowohl das Amtsgericht Bergheim als auch das Landgericht Köln vertraten die Ansicht, dass die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht umlagefähig seien. Nunmehr sollte der Bundesgerichtshof darüber entscheiden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen. Es handele sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Die Anmietkosten seien gleichzusetzen mit den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern, welche nicht umlegbar seien. Der Vermieter habe die Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln selbst zu tragen.
Soweit der Betriebskostenkatalog des § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV vereinzelt die Kosten für die Anmietung bestimmter Geräte nennt und damit deren Umlage erlaube, sei dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fall unerheblich. Dabei handele es sich nämlich um gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle. Der Ausnahmecharakter verbiete es, auch andere als die ausdrücklich in der Aufzählung enthaltenen Kostenpositionen nach § 2 Nr. 17 BetrKV als umlagefähig zu behandeln.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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