Einen Schaden kann der Vermieter nur beheben, wenn er ihn kennt

Haben sich im Laufe eines Mietverhältnisses die Bodenplatten vor dem Haus verschoben, so kann der Mieter – nachdem er über eine Erhöhung gestolpert ist und sich verletzt hat – vom Vermieter nur dann Schadenersatz verlangen, wenn er ihn über den Mangel informiert hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah insoweit den Mieter in der Pflicht, weil er naturgemäß „näher am Objekt“ sei und die Unebenheit der Bodenplatten nicht von heute auf morgen eingetreten war. (AZ: 24 U 44/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser