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Die Zusammenlegung der Kostenpositionen Gartenpflege und Hausmeister in einer Betriebskostenabrechnung ist unzulässig, so dass dafür kein Zahlungsanspruch besteht. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten. Die Vermieterin hatte in der Betriebskostenabrechnung die Positionen Gartenpflege und Hausmeister zusammengelegt und einen Betrag in Höhe von 8,23 € verlangt. Der Mieter hielt die Zusammenlegung der beiden Kostenpositionen für unzulässig.
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Zahlung zu. Die Vermieterin habe hinsichtlich der Positionen Gartenpflege/Hausmeister nicht in formell wirksamer Weise abgerechnet. Dabei sei unerheblich, ob die beiden Positionen nach dem Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. Denn dies hätte in der Abrechnung differenziert werden müssen. Es sei nicht zulässig, verschiedene Kostenpositionen zu vermischen, soweit dies nicht von der Betriebskostenverordnung ausnahmsweise zugelassen wird.
Es komme aus Sicht des Amtsgerichts auch nicht darauf an, ob der Hausmeister sich um die Gartenpflege gekümmert hat. Die Position „Hausmeister“ betreffe allein die Arbeitsleistung des Hausmeisters. Anderweitige Gartenpflegekosten, wie etwa die Erneuerung von Gehölzen oder des Sandes einer Sandkiste, seien als Kosten der Gartenpflege anzurechnen. Dies betreffe auch weitergehende Gartenpflegearbeiten, für deren Durchführung der Hausmeister oftmals nicht hinreichend qualifiziert sei. In diesen Fällen bedürfe es der gesonderten Abrechnung der Gartenpflege.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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