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Amtsgericht Neubrandenburg Urteil vom 09.12.2024
Die Zustimmungspflicht setzt nicht eine Sicherheitsleistung des Mieters voraus.
Nach § 554 BGB besteht ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zum barrierefreien Badumbau gegen den Vermieter. Dabei ist unerheblich, ob der Mieter bereits eine Sicherheit für den Rückbau geleistet oder angeboten hat. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit September 2022 forderten die Mieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern mehrfach von der Vermieterin die Zustimmung zum barrierefreien Badumbau. Da schließlich auch ein anwaltliches Schrieben im März 2023 zu keinem Erfolg führte, erhoben die Mieter Klage.
Anspruch auf Zustimmung zum barrierefreien Badumbau
Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 554 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Bades zu. Der Anspruch setze nicht voraus, dass die Mieter eine Sicherheit für den Rückbau erbracht oder dies angeboten haben. Es sei Sache des Vermieters, dem berechtigten Verlangen der Mieter grundsätzlich zuzustimmen und möglicherweise von einer Sicherheit für einen späteren Rückbau abhängig zu machen.
Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg
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