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Ein großer Teil des Streits zwischen Eigentümern und Mietern dreht sich um die Frage der Nebenkosten. Die Interessen der Parteien weichen naturgemäß deutlich voneinander ab. Während die Eigentümer die ihnen entstandenen Ausgaben für eine Immobilie weitgehend umlegen wollen, ordnen die Mieter vieles davon dem Verantwortungsbereich des Eigentümers zu. Ein Gutachten zur geplanten Mieterhöhung gehört nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in der Regel nicht zu den vom Mieter zu tragenden Nebenkosten. So entschied es ein Gericht am Beispiel einer konkreten juristischen Auseinandersetzung.
(Landgericht Mainz, Aktenzeichen 3 T 16/04)
Der Fall: Ein Eigentümer einer Immobilie war sich offensichtlich nicht ganz sicher, ob und in welcher Höhe er die Miete erhöhen könne. Nachdem er dies aus eigener Kompetenz nicht entscheiden wollte, ließ er ein privates Sachverständigengutachten erstellen. Dieses Schriftstück fügte er dann seinem offiziellen Mieterhöhungsverlangen bei. Die Kosten dafür wollte er auf die Mieter umlegen. Die Betroffenen wehrten sich dagegen. Sie sahen nicht ein, warum sie die ureigensten Interessen des Eigentümers – nämlich das künftige Erzielen von Mehreinnahmen – auch noch mit eigenen Mitteln unterstützen sollten.
Das Urteil: Ein Gutachten über übliche Entgelte für vergleichbaren Wohnraum diene in erster Linie dem Vermieter, entschied das Landgericht Mainz ganz im Sinne der Mieter. Denn der Eigentümer wolle sich schließlich auf diesem Wege darüber vergewissern, ob er mehr Geld fordern könne. Die Zivilkammer stellte fest: „Die Kosten eines solchen Gutachtens, zu welchem Ergebnis es auch immer führt, sind Aufwendungen für eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung und deshalb in aller Regel nicht ersetzbar.“
Quelle: http://www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern/
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