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Der Vermieter einer unzulänglich wärmegedämmten Neubauwohnung muss den Wärmeschutz nachbessern, wenn es bei sommerlichen Temperaturen in der Wohnung unzumutbar heiß wird, entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 10. Mai 2006 – 46 C 108/04. Das Gericht gab damit einem Mieter Recht, der die Miete gekürzt hatte, weil seine Dachgeschosswohnung sich in der heißen Jahreszeit stark aufgeheizt hatte. Bei der Anmietung im Winter war das nicht zu erkennen gewesen. Außerdem wurde die Vermieterin verurteilt, für besseren Wärmeschutz zu sorgen, damit die beim Bau des Hauses 1998 geltenden Normwerte eingehalten werden.
Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger hatte festgestellt, dass die seinerzeitigen baurechtlichen Vorgaben nicht eingehalten waren. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der gegenwärtige Zustand zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität führe. Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sei stark eingeschränkt, zumal es sich um eine hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Wohnung handle. Wenn in einer solchen Wohnung in den Sommermonaten durch Aufwärmung des Gebäudes infolge Sonneneinstrahlung Temperaturen herrschen, die deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle liegen, so stellt dies einen Mangel dar. Die Schwelle sei nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bei 25 bis 26 Grad Celsius anzusiedeln.
Dr. Eckard Pahlke, Vorsitzender des MIETERVEREIN ZU HAMBURG, kommentiert das Urteil: Eine wichtige Entscheidung, die jedem Bauherrn als Warnung dienen sollte, den Wärmeschutz nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch für Mieter in älteren Häusern kann, so Pahlke, das Urteil hilfreich sein. Zwar seien dort die Anforderungen an den Wärmeschutz nicht so hoch, aber eine Wohnung müsse so beschaffen sein, dass sie ihren Vertragszweck erfüllen kann. In krassen Fällen werde der Mieterverein deshalb auch bei älteren Wohnungen eine Nachbesserung des Wärmeschutzes verlangen. Pahlke warnt aber zugleich: Wer im Sommer sehenden Auges eine überhitzte Wohnung anmietet, hat schlechte Karten, denn dann gilt Gemietet wie besehen.
Das Urteil ist in den Internet-Seiten des Mieterverein zu Hamburg nachzulesen: http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-recht/urteil_waermeschutz108-04-temperatur_sommer_daemmung_dachgeschoss.htm
Quelle: Mieterverein-Hamburg
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