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OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2008 – 8 W 34/08
Der Fall:
Für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Ansprüche des Vermieters verpfändete der Mieter dem Vermieter ein Kautionssparbuch. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab es Streit über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe. Der Vermieter monierte verschiedene Mängel und betrieb nach fruchtloser Aufforderung an den Mieter, diverse Mängel der Mietwohnung zu beheben, die Verwertung des verpfändeten Kautionsguthabens. Hiergegen wandte sich der Mieter mit einer Einstweiligen Verfügung. Da die Mängel streitig seien, müsse es dem Vermieters verwehrt sein, durch Zugriff auf die Kaution Fakten zu schaffen und den Mieter zu zwingen, Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Das Problem:
Ein Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass, gerade im Falle der Verpfändung eines Bankguthabens, der Vermieter auf die Kaution nur zurückgreifen dürfe, wenn die Forderung gegen den Mieter von diesem anerkannt werde oder rechtskräftig festgestellt sei (z.B.: LG Berlin, Beschl. v. 15.1.2007 – 62 T 5/07;
LG Wuppertal, Urt. v. 27.11.2003 – 9 S 194/03).
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe vertritt eine vermieterfreundliche Ansicht. Aus dem Sicherungszweck der Kaution ergebe sich, dass der Vermieter auch dann auf die Kaution zurückgreifen dürfe, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche umstritten seien.
Es sei dann Sache des Mieters, gegebenenfalls Rückforderungsansprüche wegen einer angeblich zu Unrecht einbehaltenen Kaution geltend zu machen.
Mein Kommentar:
Die Entscheidung ist als richtig zu begrüßen. Es verkehrte den Sicherungszweck der Mietkaution in sein Gegenteil, wenn der Vermieter nur im Falle unstreitiger oder zuvor durchprozessierter Ansprüche Zugriff nehmen könnte.
Quelle: Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – www.krall-kalkum.de
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