Darf Waschmaschine in der Wohnung verboten werden?


Nein, ein Hausbesitzer kann seinen Mietern nicht verbieten, in ihrer Wohnung eine Waschmaschine aufzustellen und zu betreiben. Selbst, wenn laut Mietvertrag dafür nur Stellplätze in der Gemeinschaftswaschküche im Keller des Wohnhauses vorgesehen sind. Ein allgemein geregelter Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung benachteiligt die betroffenen Bewohner unangemessen und ist damit prinzipiell unwirksam, hat jetzt des Amtsgericht Tettnang entschieden (Az. 4 C 1304/09).

In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Waschmaschine in einer Dachgeschosswohnung. Die zu 100 Prozent schwerbehinderte Bewohnerin sah sich außerstande, die Waschkörbe durch das Treppenhaus vom Keller bis ins Dachgeschoss zu tragen, und hatte ihre Maschine deshalb von einem Fachmann im eigenen Badezimmer installieren lassen. Woraufhin der Vermieter die Entfernung des Geräts und den Rückbau der Anschlüsse verlangte. Schließlich bestände – abgesehen von der einzuhaltenden Klausel im Mietvertrag – die Gefahr von Lärmbelästigungen und Ruhestörungen in den angrenzenden Wohnungen, wofür er als Hausbesitzer die volle Verantwortung trage.

Was das Gericht als eine Schutzbehauptung abtat. Denn einer unzumutbaren Lärmbelästigung von Mitmietern wird in diesem Fall bereits durch die Regelung des Mietvertrages ausreichend Rechnung getragen, wonach ruhestörende Arbeiten zu bestimmten üblichen Schonzeiten verbindlich untersagt sind. Das Aufstellen einer Waschmaschine im Badezimmer einer Mietwohnung sei dagegen stets ein unveräußerlicher Teil des vertragsmäßigen Gebrauches einer Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern die Ab- und Zuläufe ausreichend gegen Wasserauslaufen gesichert sind. Und das war hier nicht zu bestreiten.

Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de