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Hierzu AG Tettnang – Urteil vom 16.09.2010 – Az.: 4 C 1304/09:
Das Aufstellen einer Waschmaschine ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer gemieteten Wohnung, sofern Zu- und Abläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert werden. Eine anderslautende Regelung im Mietvertrag (hier: „Waschmaschine und Wäschetrockner dürfen nur im Waschraum im Keller aufgestellt und betrieben werden …“) ist unwirksam. Der allgemeine Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung ohne jede Ausnahme benachteiligt den Mieter unangemessen. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter einen ihm zustehenden Platz in der Gemeinschaftswaschküche im Keller nutzen könnte (so auch AG Köln WuM 2001, 276).
Anmerkung vom Immobilienteam der Fries Rechtsanwälte Partnerschaft:
1. Dasselbe gilt natürlich auch für die Benutzung von Wäschetrocknern in der Wohnung bei ausreichender Abluftvorrichtung (LG Düsseldorf WuM 2008, 547; AG Mülheim WuM 1981, 12).
2. Die üblichen Geräusche von derartigen Haushaltsmaschinen sind von den weiteren Mitmietern hinzunehmen (AG Mönchengladbach DWW 1994, 24).
3. Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Einrichtung eines Waschmaschinenanschlusses in der Wohnung. Der Mieter darf sich einen solchen Anschluss aller-dings auf eigene Kosten verlegen lassen (AG Bayreuth WuM 1985, 260).
4. Durch eine Formularklausel kann dem Mieter auch nicht die zwingende Benutzung der hauseigenen Gemeinschaftswaschmaschine vorgeschrieben werden (LG Aachen NZM 2004, 459). Ist jedoch eine solche Gemeinschaftswaschmaschine tatsächlich vorhanden, hat der Mieter, der sie auch nutzen will, während seiner gesamten Mietzeit Anspruch darauf, dass die Maschi-ne funktionsfähig zur Verfügung steht (AG Hamburg, WuM 2007, 258).
Quelle: www.friesrae.de
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