Darf der Mieter, dem die Gartennutzung gestattet ist, dort störende Bäume fällen?

 

Hierzu OLG Oldenburg vom 25.03.2010 – Az: 14 U 77/09:

Ein Mieter darf das Eigentum des Vermieters nicht schädigen. Fällt er auf dem gemieteten Grundstück ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume, verletzt er schuldhaft seine Pflichten aus dem Mietvertrag und muss in der Regel Schadensersatz leisten, vor allem, wenn der Ver-mieter das Grundstück mit dem Baumstand zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf dieser Anlage.

 

Anmerkung vom Immobilienteam der Fries Rechtsanwälte Partnerschaft:

1. Im Rahmen der Gartennutzung hat der Mieter das Recht

– zur Errichtung eines kleinen Gartenhauses (strittig),

– zur Errichtung eines kleinen Teiches (LG Lübeck WuM 1993, 669),

– zur Errichtung eines Sandkastens (AG Aachen WuM 1987, 83).

– zur Anlage eines Gemüsebeets und eines Komposthaufens (AG Regensburg WuM 1985, 242),

– zur Errichtung von Einfriedungen (AG Münster WuM 1997, 486),

– zur Nutzung des im Garten gelegenen Brunnens (AG Görlitz WuM 2004, 600).

 

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist jedoch der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen (LG Lübeck WuM 1993, 669).

2. Hat der Mieter selbst Sträucher oder Bäume gepflanzt, darf er sie bei Mietende nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Vermieter wieder entfernen (OLG Düsseldorf NZM 1998, 1020).

3. Der Mieter ist berechtigt, das Obst im Garten zu ernten (AG Leverkusen WuM 1994, 199).

 

Quelle: www.friesrae.de