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Bundesgerichtshof-Urteil: Nebenkostenabrechnung Ein Urteil vom 20.02.2008 (VIII ZR 27/07) regelt verschiedene Details, die bei der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen wichtig sind: a) Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip festgelegt; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig. Beim Abflussprinzip werden die vom Vermieter innerhalb der Abrechnungsperiode erbrachten Zahlungen zusammengestellt, während beim Leistungsprinzip abzugrenzen ist, für welchen Abrechnungszeitraum die vom Vermieter bezahlten Leistungen erbracht wurden. b) Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug für die nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor und bestreitet der Mieter die Richtigkeit des Abzugs, so muss der Vermieter die Kosten nachvollziehbar so aufschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. c) Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen. d) Ist als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses vereinbart, so muss ein im Keller belegener Hobbyraum, der zusammen mit einer Wohnung vermietetet ist, in die Fläche der Wohnung einbezogen werden.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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