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Nachstehend eine aktuelle Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage zur Frage der Abrechnung von Heizkosten nach dem Leistungsprinzip in der Mieterabrechnung.
Diese Entscheidung ist gerade für unterjährige Abrechnungen von erheblicher Relevanz und sollte für die kommende Abrechnung unbedingt berücksichtigt werden, soweit die Problematik bei der Rechnungserstellung relevant werden sollte. Denn ich gehe sicher davon aus, dass dieses Urteil gerade von den Mietervereinen als neue „Spielwiese“ gesehen wird und ggf. ab heute Abend auch durch die Presselandschaft geistert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt A. Leist
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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.
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