Bereits bisher war die Renovierungsverpflichtung des Mieters durch die inzwischen gefestigte Rechtsprechung stark reduziert; vereinfacht gesprochen auf die Fälle, in denen der Mieter eine vollständig renovierte Wohnung übernommen hatte. Eine darüber hinausgehende Überwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter ist unzulässig.
Daraus ergibt sich dann aber folgerichtig die Frage, ob denn nun der Vermieter renovieren muss, wenn die Renovierungspflicht nicht auf den Mieter übertragen wurde oder diese Übertragung unwirksam ist.
Der BGH (Urteil vom 08.07.2020, Az. VIII ZR 270/18): Grundsätzlich muss der Vermieter renovieren, da er dem Mieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB eine bewohnbare Wohnung zur Verfügung stellen und diesen Zustand während der Mietzeit aufrechterhalten muss.
Hat der Vermieter dem Mieter jedoch eine unrenovierte Wohnung zur Verfügung gestellt, hat der Mieter diesen Zustand im Zweifel als vertragsgerecht anerkannt und kann daher nicht eine Verbesserung durch Renovierung des Vermieters verlangen. Ein solcher Anspruch kommt erst in Betracht, wenn sich der Renovierungszustand seit Überlassung der unrenovierten Wohnung erheblich verschlechtert hat (z. B. nach einer Mietdauer von 15 Jahren).
Dann aber wird der Vermieter den ursprünglich unrenovierten Zustand nicht wiederherstellen können, sondern neu renovieren. Aufgrund dieser Verbesserung (gegenüber dem ursprünglichen Zustand) muss sich der Mieter grundsätzlich an den Kosten für die Neurenovierung beteiligen; im Zweifel zu 50 %. Solange der Mieter diesen Kostenanteil nicht zahlt, kann der Vermieter seine Verpflichtung zur Renovierung zurückhalten.
Der Vermieter wird sich also, wird er mit einem begründeten Renovierungsverlangen des Mieters konfrontiert, zunächst den Kostenvoranschlag eines Fachunternehmens holen und darauf gestützt den Mieter bitten, sich an 50 % der dort veranschlagten Kosten zu beteiligen mit dem Hinweis, dass er erst nach Ausgleich dieser Forderung die Renovierung vornimmt. tb.