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Verweigert der Vermieter zu Unrecht die Belegeinsicht, begründet dies keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten. Eine verweigerte Belegeinsicht rechtfertigt aber den Zurückbehalt laufender Betriebskostenvorauszahlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München gegen seine Vermieterin Klage auf Rückzahlung geleisteter Nachzahlungen. Der Mieter begründete seinen Anspruch damit, dass ihm die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung verweigert wurde. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies sie das Landgericht München I ab. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieter können in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert. Dies gelte auch für preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum.
Den Mietern stehe bei einer verweigerten Belegeinsicht ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu, so der Bundesgerichtshof. Durch diesen Einbehalt können sich die Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben. Zudem können die Mieter Klage auf Vorlage der Belege erheben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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