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Klagt ein Vermieter auf Räumung einer Wohnung wegen Lärmstörung, so kommt er seiner Pflicht zur Begründung der Klage dadurch nach, dass er den Lärm nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreibt und ein Lärmprotokoll vorlegt. Ein Vortrag zur Ursache des Lärms und der Person des Verursachers ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung in Köln hat im Juni 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung wegen Ruhestörung ausgesprochen. Nachbarn berichteten, dass es teilweise bis Mitternacht zu lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen, Rücken von Möbeln und Poltern gekommen sei. In der Wohnung lebte ein Paar zusammen mit zwei Kindern und deren Mutter. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte, dass nicht vorgetragen wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um als sozialadäquates hinzunehmendes, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidender Lärm gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe die Lärmbelästigung nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit genau beschrieben und überdies durch ein detailliertes, über ein längeren Zeitraum erstelltes Lärmprotokoll konkretisiert. Zur genauen Ursache des Lärms und der Person des Verursachers habe die Klägerin mangels Einblick in die Wohnung der Beklagten nicht vortragen können. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, Ausführungen dazu zu machen, „was genau“ in der Wohnung der Beklagten passiert sei.
Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, so der Bundesgerichtshof. Das Gericht habe nicht ausschließlich von Kinderlärm ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es angesichts des ausreichenden Begründung der Klägerin den angebotenen Zeugenbeweis bezüglich der Lärmbelästigungen erheben müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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