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BGH-Urteil: Teil-Einbehalt von Mietkaution wegen Nebenkosten
Bei Mietende sind viele Mieter irritiert, weil der Vermieter unter Berufung auf noch ausstehende Nebenkosten-Abrechnungen einen Teil der Kaution einbehält. Das ist grundsätzlich rechtens, wie der BGH in einem Urteil vom 18.1.2006 (VIII ZR 71/05) bestätigt hat: "Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist." Man beachte den letzten Halbsatz! In welcher Höhe ein Einbehalt angemessen ist, muss in jedem Einzelfall ermittelt werden. Maßgeblich sind das Ergebnis der letzten Abrechnung, die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen und etwaige Kostenveränderungen.
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