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Erneut hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zum Thema Mietnebenkosten (Betriebskosten) gefällt: Mit Urteil vom 27. 9.2006 befand er über den Fall einer Vermieterin, die ein Wohngebäude von ihrem Vater übernommen hatte. Sie schloss eine zuvor nicht bestehende Sach- und Haftpflichtversicherung für das Grundstück ab und legte die im Jahr 2004 angefallenen Versicherungskosten in einer Betriebskostenabrechnung vom Februar 2005 auf die Mieter um. Eine schon 1986 eingezogene Mieterin verweigerte die anteilige Bezahlung dieser Versicherungskosten, unter anderem mit dem Argument, es dürften nur solche neuen Kosten umgelegt werden, die ohne Zutun des Vermieters anfielen. Dem schloss der BGH sich nicht an. Vielmehr dürfe ein Vermieter neu entstandene Kosten unter bestimmten Voraussetzungen umlegen: Die betreffenden Kosten sind im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet; dem Vermieter ist das Recht eingeräumt, auch neu entstehende Betriebskosten auf die !
Mieter umzulegen. Aus dem Urteil ergibt sich zugleich, dass die Umlage der neu entstandenen Kosten den Mietern nicht vorher, also vor Beginn des fraglichen Abrechnungszeitraums, angekündigt werden muss. (Aktenzeichen: VIII ZR 80/06, nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de ) Der Mieterverein zu Hamburg weist darauf hin, dass der Vermieter, wenn er neu eingeführte Betriebskosten auf die Mieter umlegen will, selbstverständlich den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten hat. Das heißt, die neuen Kosten dürfen weder überflüssig noch unnötig hoch sein.
Quelle: Mieterverein Hamburg
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