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Das berichtet die Zeitschrift BGH-Report unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Vielmehr muss der Mieter auch in diesem Fall dem Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit der Abhilfe geben und ihn entsprechend abmahnen (Az.: VIII ZR 182/06). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
In dem Fall hatte eine Mieterin fristlos gekündigt, nachdem sie an der Wand Schimmelpilz festgestellt hatte. Sie zog auch sofort aus und verweigert weitere Mietzahlungen.
Der Vermieter klagte die Miete bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ein, da ihm die Mieterin keine Möglichkeit der Abhilfe gegeben habe. Anders als das Landgericht meinte der BGH, ob die fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei, hänge entscheidend davon ab, ob sich der Mangel hätte beseitigen lassen. Dies habe das Landgericht nicht geklärt, da es ohne weiteres ein fristloses Kündigungsrecht angenommen habe. In einem neuen Verfahren müsse die Klärung nachgeholt werden.
Quelle: (sueddeutsche.de/dpa)
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